Vertriebsrecht
Softwarehersteller wie Microsoft oder Corel erlauben zertifizierten Vertriebspartnern (Resellern), Produkte an Verbraucher zu verkaufen. Es werden sogenannte Reseller-Rechte vergeben. Nur autorisierte Partner haben das Recht, Softwarelizenzen zu verkaufen, und sind verpflichtende Mitglieder des Partnerprogramms des Herstellers. Die Reseller erhalten das nicht-exklusive Recht, Software unter Lizenz innerhalb der EU/EFTA aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Ungeachtet dessen können Vertriebspartner auch in anderen Regionen tätig sein, dies erfordert jedoch eine schriftliche Vereinbarung.
Der Händler ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter den jeweiligen Produktnamen des Herstellers anzubieten. Relevante Schutzrechte und Urheberrechtsvermerke sind zu beachten oder anzubringen. Alle Markennamen und eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Technische Informationen müssen stets den Angaben des Herstellers entsprechen. Bilder, Symbole und Logos dienen zur Identifikation der Artikel. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers.
Lizenzrecht
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Legalität der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht werden. Die Lizenz wird gegen eine Zahlung erteilt, die eine Vergütung ermöglicht, die dem wirtschaftlichen Wert der Software entspricht. Der Rechteinhaber verpflichtet den Händler, die Software dauerhaft zu verkaufen, ohne zeitliche Begrenzung der Nutzung. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass die Software den Lizenzbedingungen und Nutzungsrechten des Softwareherstellers unterliegt.
Der Erwerber hat ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software. Er darf sie weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Mehrfachnutzungsrechte erfordern eine gesonderte Vereinbarung.








