Vertriebsrecht

Softwarehersteller wie Microsoft oder Corel erlauben zertifizierten Vertriebspartnern (Wiederverkäufern), Produkte an Verbraucher zu verkaufen. Es werden so genannte Reseller-Rechte vergeben. Nur autorisierte Partner haben das Recht, Softwarelizenzen zu verkaufen und sind obligatorische Mitglieder des Partnerprogramms des Herstellers. Die Wiederverkäufer erhalten das nicht-exklusive Recht, Software unter Lizenz innerhalb der EU / EFTA aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Ungeachtet dessen können Vertriebspartner auch in anderen Regionen tätig werden, dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

Der Händler ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter den jeweiligen Produktnamen des Herstellers anzubieten. Entsprechende Schutzrechte und Urheberrechtsvermerke sind zu beachten bzw. anzubringen. Alle Markennamen und eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Technische Informationen müssen immer mit den Herstellerangaben übereinstimmen. Bilder, Piktogramme und Logos werden zur Kennzeichnung von Artikeln verwendet. Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Händlers.

Zulassungsrecht

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht werden. Die Lizenz wird gegen ein Entgelt erteilt, das es ermöglicht, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Software entspricht. Der Rechteinhaber verpflichtet den Händler, die Software dauerhaft und ohne zeitliche Begrenzung der Nutzung zu verkaufen. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass die Software den Lizenzbedingungen und Produktnutzungsrechten des Softwareherstellers unterliegt.

Der Käufer hat ein einfaches, unbeschränktes Recht, die Software zu nutzen. Es ist ihm nicht gestattet, sie zu kopieren oder anderen zur Nutzung zu überlassen. Mehrfache Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.